Gemeinsame Sorge; Erklärung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für Sorgeerklärungen eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen.
Description
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.
Prerequisites
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet (§ 87e SGB VIII). Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Fees
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Legal bases
-
Legal bases, Bavaria-wide:
§ 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Beurkundung und Beglaubigung
-
Legal bases, Bavaria-wide:
§ 87e Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Öffentliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigungen
Related issues
Status: 19.10.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Responsible for you
For contact details of the responsible authoritiy and local valid information select in "On location" a location.
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.