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Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt.

Ansprechpartner - Regierung von Oberfranken

Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr

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