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Schulassistenzen; Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen

Die Regierungen schließen Verträge mit Einzelpersonen ab, die Grund-, Mittel- und Förderschulen unterstützen.

Formulare

Ergänzung: Regierung von Schwaben

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal

Leistungsdetails

An Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen ist die Beschäftigung von multiprofessionellen Unterstützungskräften (v.a. Schulassistenzen) möglich.

Schulassistenzen unterstützen und entlasten Lehrkräfte inner- und außerhalb des Unterrichts bei unterschiedlichen Aufgaben.

Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können die Staatlichen Schulämter (für Grund- und Mittelschulen) bzw. die Schulleitungen der Förderschulen die Einstellung von sog. Schulassistenzen beantragen.

  • Erforderliche Unterlagen:
    • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
      (erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen); Das Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde muss mit der Belegart OE ausgestellt sein; ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke mit der Belegart NE ist nicht ausreichend!
    • Kopie des Personalausweises
    • Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
      (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
    • Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
      (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
    • Sozialversicherungsausweis (Kopie)
      (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
    • ggf. Schwerbehindertenausweis
      (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch)
    • nicht EU-Bürger: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
    • für nach 1970 geborene Personen: Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.

Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen, bei Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei der Regierung ein.

Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.

Vor der Beantragung einer Einstellung wurden den Staatlichen Schulämtern und den Förderschulen die Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.

Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.

Der Dienstantritt der Schulassistenz kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.

Vor Dienstantritt an Grund- und Mittelschulen ist zwingend auch die Zustimmung des örtlichen Personalrates erforderlich.

Klage zum Arbeitsgericht
Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus