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Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.

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Leistungsdetails

Zweck

Mit den Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe sollen Suchtgefahren vorgebeugt und bereits bestehende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Gesundheit und Lebensqualität gemildert werden. Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll aufrechterhalten und gestärkt werden.

Gegenstand

Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte sowie Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben.

Art und Höhe

Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.

Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen. 

 

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen sind:

  • Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil durch den Träger
  • Feststellung des herausragenden staatlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme durch die Förderbehörde.

  • ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung

Antragsstellung

Anträge sind bei der für den Ort der Maßnahme örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen. Die Regierungen legen Anträge auf erstmalige Förderung nach fachlich-inhaltlicher und förderrechtlicher Prüfung dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Entscheidung vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

keine

Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich können jederzeit gestellt werden.

Anträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen sind bis zum 1. Februar des Förderjahrs einzureichen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Suchtberatung bei bestehender oder drohender Suchtproblematik; Inanspruchnahme
    Suchtgefährdete bzw. suchtkranke Menschen sowie deren Angehörige erhalten Informationen zum Thema Sucht sowie Beratung, Begleitung und Hilfe in den Psychosozialen Suchtberatungsstellen, beim Gesundheitsamt sowie bei Haus- und Fachärzten.
  • Suchtpräventive Angebote; Inanspruchnahme

    Suchtpräventive Bemühungen zielen auf die Verhinderung von riskantem, gesundheitsschädlichem oder süchtigem Verhalten und Konsum ab. Neben der Vermeidung von Risikofaktoren sollen auch gesundheitliche Ressourcen und Kompetenzen gestärkt werden.

Stand: 19.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention