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Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Patentanwälte

Patentanwältinnen und Patentanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden.

Für Sie zuständig

Patentanwaltskammer

Leistungsdetails

Patentanwältinnen und Patentanwälten stehen umfangreiche Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit offen. Das Institut der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht es ihnen, sich untereinander, aber auch mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Möglich ist etwa eine Verbindung mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Auch ein Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist unter den Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung (PAO) zulässig. Angehörige von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten können ebenfalls in Berufsausübungsgesellschaften einbezogen werden, wenn diese nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 PAO berechtigt wären, sich in Deutschland niederzulassen.

Die Wahl der Rechtsform steht Berufsausübungsgesellschaften frei: Sie können sich in sämtlichen Rechtsformen organisieren, die nach deutschem Recht zulässig sind. Auch Handelsgesellschaften sind möglich. Darüber hinaus sind Europäische Gesellschaften ebenso gestattet wie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen sich als "Patentanwaltsgesellschaften" bezeichnen.

Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich von der Patentanwaltskammer zugelassen werden. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

Einer Zulassung durch die Patentanwaltskammer bedürfen nicht:

  • Bereits bei einer Rechtsanwaltskammer als Berufsausübungsgesellschaft zugelassene Partnerschaftsgesellschaften mbB, die einen oder mehrere patentanwaltliche Partner haben und deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,
  • Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PAO genannten Berufs angehören. Diese können aber freiwillig die Zulassung beantragen.

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 52b und 52c PAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 PAO ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.

Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der Patentanwaltskammer.

  • Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft
  • aktueller Registerauszug, falls die Gesellschaft eingetragen ist
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
    Eine Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer der Zulassung aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen (§ 52j PAO in Verbindung mit § 45 PAO).
  • Mitgliedsbescheinigungen
    Mitgliedsbescheinigungen der zuständigen Kammern bzw. Ausdrucke aus elektronischen Mitgliedsverzeichnissen oder geeignete Nachweise der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf im Sinne von § 1 PartGG bei nicht-patentanwaltlichen Gesellschaftern und Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
  • Kopie der Personalausweise nicht-patentanwaltlicher Gesellschafter und Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
  • Nachweis der Zahlung der Zulassungsgebühr

Die Zulassungsgebühr beträgt 500 Euro. Für je zehn weitere Gesellschafter erhöht sich die Gebühr um jeweils 200 Euro. Die Gebühr kann per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

keine

 

Die Patentanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltskammer entscheidet das Oberlandesgericht (§§ 94a ff. PAO)

Stand: 15.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz