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Kommunalinvestitionen; Beantragung einer Förderung zur Verbesserung der Schulinfrastruktur

Der Bund fördert Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Es können die Sanierung, der Umbau, die funktionale Erweiterung und ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden und schulischen Einrichtungen gefördert werden.

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen

Leistungsdetails

Zweck

Das Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur dient der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen einschließlich Förderschulen.

Gegenstand

Gefördert werden Investitionen in Schulgebäude:

  • Sanierung
  • Umbau
  • Erweiterung, sofern funktional oder schulfachlich bedingt und keine wesentliche Kapazitätserhöhung
  • ausnahmsweise Ersatzneubau (Wirtschaftlichkeit)
  • Im Rahmen einer Sanierungs-, Umbau-, Erweiterungsmaßnahme:
    • Ausstattung, sofern es sich um mit dem Gebäude fest verbundene und nicht-bewegliche Gegenstände und Anlagen handelt
    • Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen (auch digitale)
    • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit

Zu den Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt war finanzschwache Gemeinden, Landkreise und Bezirke.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgte als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte.

Voraussetzung war eine Aufnahme in das Förderprogramm im 1. Halbjahr 2018. Dazu war der Antragstellung ein Bewerbungsverfahren vorgeschaltet, dessen Bewerbungsfrist am 27. April 2018 endete.

Die Antragsverfahren sind abgeschlossen. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.

Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle spätestens bis 30. Juni 2024 vorzulegen.

Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 08.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr