Hospizversorgung - stationäres Hospiz
Description
In einem stationären Hospiz werden schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer unheilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung betreut, bei denen eine stationäre Behandlung im Krankenhaus nicht erforderlich ist und eine ambulante Betreuung (Hospizarbeit, ehrenamtliche, ambulante) im gewohnten Umfeld nicht ausreicht.
Stationäre Hospize sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel mindestens 8 und höchsten 16 Hospizplätzen. Die Hospizgäste werden von speziell ausgebildeten Fachkräften pflegerisch, psychosozial und seelsorgerisch betreut. Je nach Absprache und Notwendigkeit kommen zur medizinischen Behandlung die Hausärztin oder der Hausarzt und/oder speziell ausgebildete Palliativärztinnen und -ärzte zur medizinischen Behandlung ins Hospiz.
Auch die Familienmitglieder und andere nahestehende Menschen haben (nach Absprache) jederzeit Zutritt im Hospiz. Sie dürfen dort auch (z.T. in eigens eingerichteten Gästezimmern) übernachten und erhalten individuelle Begleitung und Unterstützung.
Die Rahmenvereinbarung legt ausdrücklich fest, dass stationäre Hospize aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept sind. Ein stationäres Hospiz kann daher nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.
Die Behandlung, Betreuung und Pflege im stationären Hospiz ist für die Hospizgäste kostenfrei. Der Aufwand, der nicht durch die Bedarfssätze abgedeckt ist, wird vom stationären Hospiz z. B. aus Spenden oder Stiftungen finanziert.
Auf ein stationäres Hospiz ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz anwendbar; es unterliegt daher der zuständigen Aufsicht durch die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA).
§ 39a Abs. 1 Sozialgesetzbuch V; Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998 in der Fassung der Vereinbarung vom 14.04.2010 sowie Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung vom 31.03.2017.
Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen, Bayerisches Hospiz- und Palliativbündnis, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, stationäre Hospize
www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/sterbebegleitung/hospiz/
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 39a Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Legal bases, Bavaria-wide: Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 09.02.1999 [File format: pdf]
- Legal bases, Bavaria-wide: Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V vom 31.03.2017 [File format: pdf]
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Status: 07.07.2020
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