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Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird,

Für Sie zuständig

Markt Neunkirchen a.Brand - Fachbereich 1 - Zentrale Dienste

Markt Neunkirchen a.Brand

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Klosterhof 2-4
91077 Neunkirchen a.Brand

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Klosterhof 2-4

91077 Neunkirchen a.Brand

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+49 9134 705-0

Leistungsdetails

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Stand: 03.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales