Bußgeldbescheid; Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Description
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid! Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis durch Beschluss entscheiden. Wird nicht durch Beschluss entschieden, so setzt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung an. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.
Prerequisites
Fees
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße. Die Gebühren des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Einspruch - Form und Frist
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 68 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Einspruch - Zuständiges Gericht
Remedy
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu § 79 OWiG). Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt (vgl. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG). Über diese Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht abschließend.
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Status: 09.03.2020
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