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Wohnen im Alter; Beantragung einer Förderung für ein neues Wohn- oder Unterstützungskonzept

Im Rahmen der Richtlinie "Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA" fördert der Freistaat Bayern den Aufbau von innovativen neuen Wohn- und Unterstützungsformen

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Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Leistungsdetails

Zweck

Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern neue Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. Flexible Assistenzleistungen, ambulante Wohn- und Betreuungsformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können.

Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause, aber auch für ein Leben wie zu Hause in Bayern voran zu bringen. Dies entspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.

Gegenstand

Im Rahmen der Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) werden auf Antrag folgende neue Konzepte  für ein selbstbestimmtes Leben im Alter, die die Bedürfnisse älterer Menschen berücksichtigen, mit einer Anschubfinanzierung unterstützt: Seniorengerechte Quartierskonzepte, von bürgerschaftlichem Engagement getragene  Nachbarschaftshilfen, Wohnberatungsstellen, Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter, wie z.B. Seniorenhausgemeinschaften oder Generationenübergreifende Wohnformen, sowie sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Personal- und Sachausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für die Vorbereitung, den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung.
  • notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung, z.B. für eine Moderation, die beispielsweise die Bewohner einer generationenübergreifenden Wohnform zusammenbringt und das Miteinander steuert und
  • notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für die besonderen Bedürfnisse der älteren Menschen geeignete Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, z.B. seniorengeeignete Küche, Tische und Stühle usw.

Art und Höhe

  • Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre, für Seniorengerechte Quartierskonzepte maximal vier Jahre.
  • Die Zuwendung beträgt
    • bis zu 10.000 € für neue Konzepte, wie
      • von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen
    • bis zu 40.000 € für neue Konzepte, wie
      • Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
      • Wohnberatungsstellen,
      • sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
    • bis zu 80.000 Euro für neue Konzepte, wie
      • Seniorengerechte Quartierskonzepte
  • Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. bei jeder Projektförderung sind mind. 10 % Eigenmittel (10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) einzubringen.

  • Antrag mit Konzept, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie der Nachhaltigkeit hervorgehen
  • Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung
  • ein mittelfristiger Finanzierungsplan für das 1. Jahr nach Auslaufen der Anschubfinanzierung (wie finanziert sich das Projekt nach Auslaufen der Förderung)
  • eine Befürwortung der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist

  • Konzept
    Hier sollen Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insb. Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation der Personalausstattung sowie der Qualifizierung des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit dargelegt werden.
  • Mittelfristiger Finanzierungsplan
    Mittelfristiger Finanzierungsplan für das 1. Jahr nach Auslaufen der Anschubfinanzierung (erwartete/geschätzte Einnahmen – Ausgaben)
  • Befürwortung der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist

  • Der Antrag ist vollständig schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat III 1, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen. Der Antrag muss rechtswirksam unterschrieben sein.
  • Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet grundsätzlich über die Förderfähigkeit der Konzeption. Reichen die Haushaltsmittel zum jeweiligen Stichtag (siehe unter "Fristen") nicht aus, alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, zu bewilligen, wird eine Priorisierung vorgenommen. Zur Abwicklung des Förderverfahrens werden die Anträge an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth weitergeleitet. Das ZBFS entscheidet über den Antrag nach Abschluss der haushaltsrechtlichen Prüfung.

keine

Über die eingegangenen Anträge wird jeweils nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember entschieden. Maßgebend ist das Eingangsdatum.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die inhaltliche Prüfung des Konzeptes nach den genannten Stichtagen. Anschließend erfolgt zeitnah die haushaltsrechtliche Prüfung und Entscheidung.

  • Im Rahmen der Bayerischen Haushaltsordnung können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. D.h., es dürfen noch keine Verträge für die zu fördernden Leistungen abgeschlossen worden sein.
  • Eine Förderung entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der EU in Anspruch genommen werden.
  • Ziel ist, dass das Projekt nach Auslaufen der Förderung aus sonstigen Mitteln, die der Träger aufbringt, fortgeführt wird.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gute Pflege; Beantragung einer Förderung

    Der Freistaat Bayern gewährt Kommunen Zuwendungen zur Stärkung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten auf den sozialen Nahraum ausgerichteten Pflege sowie für die Schaffung, den Ausbau und den Betrieb von Koordinierungsstellen.

  • Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung

    Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung – in ihrem sozialen Nahraum – bleiben können.

  • Pflege und Wohnen; Beratung

    Kommunen, Projektträger, Verbände, Wohnungsunternehmen sowie weitere Interessierte können sich über ambulant betreute Wohngemeinschaften, Tagespflegen oder innovative Wohn- und Pflegeformen informieren und individuell beraten lassen.

Stand: 13.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales