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Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung

Auf Antrag der Stiftung kann die Stiftungsbehörde eine behördliche Vertretungsbescheinigung erteilen. Im Rechtsverkehr ist damit erkennbar, wer die Stiftung vertritt.

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Für Stiftungen gibt es kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur ein Stiftungsverzeichnis, das beim Bayerischen Landesamt für Statistik geführt wird. Dieses Verzeichnis ist jedoch nicht mit einem Handels- oder Vereinsregister vergleichbar.

Die Stiftung kann auf Antrag von der zuständigen Stiftungsbehörde die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung verlangen, aus der die die Stiftung vertretenden Organe und deren Mitglieder hervorgehen, sogenannte Vertretungsbescheinigungen. In dieser behördlichen Vertretungsbescheinigung bestätigt die Regierung als Stiftungsbehörde, dass die dort ausgewiesenen Personen zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Stiftungsvorstände haben damit die Möglichkeit, sich im Rechtsverkehr als gesetzlicher Vertreter der Stiftung zu legitimieren und ihre Vertretungsmacht als Vorstandsmitglied der Stiftung nachzuweisen.

Es wird eine Vertreterbescheinigung benötigt.

  • Protokoll/Niederschrift des Beschlusses zur aktuellen Besetzung des Vorstands
  • Bei Änderung des bisherigen Stiftungsvorstands:
  • - Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
  • - Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
  • - Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten

Sie können eine Vertreterbescheinigung bei der zuständigen Regierung beantragen.

keine

keine

  • Kommunale Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht

    Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht zuständig, wenn die Stiftung von der Kommune verwaltet wird.

  • Stiftung; Beantragung der Anerkennung
    Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich.
  • Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung

    Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.

  • Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht

    Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsbehörden sind die Regierungen.

  • Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe

    Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

  • Stiftungsverzeichnis; Beantragung der Änderung der Anschrift
    Die Stiftungen können mit diesem Antrag die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung bei der Regierung beantragen, die anschließend im Stiftungsverzeichnis aktualisiert wird.
  • Stiftungsverzeichnis; Einsicht

    Das Stiftungsverzeichnis enthält alle rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern und für jede Stiftung die wichtigsten Daten. Es kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

Stand: 12.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration