Palliativversorgung; Informationen zur ambulanten Palliativversorgung
Description
Ziel der ambulanten Palliativversorgung ist es, mehr Menschen als bisher den Wunsch zu erfüllen, im vertrauten häuslichen Umfeld zu sterben.
Die ambulante Palliativversorgung wird als Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht. Ergänzend zu der AAPV kann die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) erforderlich sein. SAPV erhalten Palliativpatienten, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen. Die ambulante Palliativversorgung wird ergänzt durch ambulante Hospizdienste.
Die AAPV versorgt den Großteil der Sterbenden im ambulanten Bereich. Leistungen der AAPV sind insbesondere die ärztliche Behandlung (überwiegend durch Hausärzte) und die häusliche Krankenpflege.
Seit April 2007 besteht darüber hinaus für Schwerstkranke, die an komplexen Krankheitserscheinungen mit ausgeprägter Symptomatik leiden und eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, ein Anspruch auf SAPV. Der Anspruch besteht sowohl im häuslichen oder familiären Bereich, wozu beispielsweise auch die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und der Kinder- und Jugendhilfe zählen, als auch in stationären Pflegeeinrichtungen, die nach dem Sozialgesetzbuch XI zugelassen sind. In stationären Hospizen haben Versicherte Anspruch auf Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV.
Die SAPV wird grundsätzlich von SAPV-Teams erbracht, die aus besonders qualifizierten Ärzten, Pflegefachkräften und ggf. weiteren Fachkräften (z. B. Sozialarbeitern/Sozialpädagogen) gebildet werden.
§§ 37b, 132d Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/sterbebegleitung/palliativversorgung/
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 132d Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 37b Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Remedy
Wi, sozialgerichtliche Klage
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Status: 19.12.2020
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