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Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS/BOS); Vollzug von Einstellungen im Beamtenverhältnis

Für den Vollzug von Einstellungen von Lehrern an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschule und Berufsoberschulen) sind die Regierungen zuständig.

Regierung von Schwaben

Sachgebiet 43 - Schulpersonal

Öffnungszeiten

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