Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage; Informationen
Beschreibung
Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als Hilfe in besonderen Lebenslagen "Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage" durch eigene Tätigkeit ermöglicht werden. Dies gilt sowohl für eine selbstständige als auch für eine abhängige Tätigkeit. Im Hinblick auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist diese Hilfeart zwar nur von untergeordneter Bedeutung, kann aber für Kriegswaisen und Familienmitglieder von Beschädigten (Kriegsopfer, Hilfen für) und für einen nichtschädigungsbedingten Hilfebedarf in Betracht kommen.
Es werden Geldleistungen als Zuschuss oder als Darlehen gegeben, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste.
Schwerbehinderte Menschen können Hilfen (Darlehen) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts erhalten.
§ 27d Bundesversorgungsgesetz; § 185 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1c Sozialgesetzbuch IX
Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 27d Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 185 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Stand: 28.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.