Pflegefachhelfer/in; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.
Description
Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.
Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.
Prerequisites
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Procedure
Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.
Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird Ihr Antrag abgelehnt.
Processing time
Sie erhalten binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden.
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Required document, Bavaria-wide: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) im Original oder als beglaubigte Kopie
- Required document, Bavaria-wide: bei Namensänderung innerhalb der Dokumente: eine amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
-
Required document, Bavaria-wide:
Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache
(z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Absichtserklärung über die Aufnahme einer Beschäftigung in Bayern, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt)
-
Required document, Bavaria-wide:
Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Stunden- und Fächerübersicht
(im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer)
-
Required document, Bavaria-wide:
sonstige Befähigungsnachweise
(z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- Required document, Bavaria-wide: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- Required document, Bavaria-wide: ggf. Unterlagen zu früheren Anerkennungsverfahren
Forms
If you select a location in "On location" the adress of the responsible authority can be pre-filled.
-
Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung als "Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer - Altenpflege" oder als "Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer - Krankenpflege" in Bayern
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Fees
Legal bases
Remedy
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.
Related links
-
Anabin
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
-
Anerkennung in Deutschland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
-
BQ-Portal
Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Informationen zum Beruf "Altenpflegehelfer/in" im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland"
Related issues
Status: 18.01.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Responsible for you
For contact details of the responsible authoritiy and local valid information select in "On location" a location.
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.