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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

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Ergänzung: Stadt Fürth

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Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei

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90744 Fürth

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Leistungsdetails

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Ergänzung: Stadt Fürth

Antrag auf Erlaubnis für ein Reisegewerbe gemäß Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

Die Antragstellung zur Ausstellung bzw. Änderung der Reisegewerbekarte ist online unter HIER (zum Link auf das Wort HIER klicken) möglich. Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
 
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
 
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Die Ausübung des Reisegewerbes ohne Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)

Ergänzung: Stadt Fürth

Bitte beachten Sie, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung nur möglich ist sofern alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

 

 

Notwendige Unterlagen bei einer Neuerteilung:

  • Gültiges Ausweisdokument der meldenden Person
  • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
  • 1 Führungszeugnis
  • 1 Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Das Führungszeugnis, sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie beim Bürgeramt der Stadt Fürth (Ämtergebäude Süd, Schwabacher Straße 170, 1. OG, Zimmer 1.21, Amtsstelle Mitte Rathaus, Königstraße 86 (Terminvereinbarung erforderlich) oder Amtsstelle Nord (Stadelner Hauptsstraße 96 1. OG) beantragen ODER schnell, einfach und direkt HIER online oder unter www.fuehrungszeugnis.bund.de
Dazu benötigen Sie:

  • Den neuen elektronischen Personalausweis / Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • Das entsprechende Kartenlesegerät
  • Kreditkarte / „Giropay“

Bitte beachten Sie bei der Onlinebeantragung, dass unbedingt die Stadt Fürth als Empfänger angegeben werden muss! Andernfalls kann das Führungszeugnis nicht verwendet werden.

BITTE GEBEN SIE GRUNDSÄTZLICH DIE NACHFOLGENDEN INFORMATIONEN AN:

Verwendungszweck:         Erteilung einer Reisegewerbekarte
Adressat:                         Stadt Fürth
                                       Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz
                                       90744 Fürth

Nach Ablauf von etwa 3 - 4 Wochen (in der Regel liegt die Auskunft der Generalbundesanwaltschaft dann hier vor) vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth unter der Nummer 0911/974-1485.

 

Änderung einer Reisegewerbekarte:

Zur Änderung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Reisegewerbekarte im Original
  • Gültiges Ausweisdokument der meldenden Person
  • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Aufenthaltsgenehmigung (ggf.)
    für Ausländer
  • Handelsregisternummer
    für juristische Personen
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige

  • Reisegewerbekarte: 25 bis 400 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/23)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Ergänzung: Stadt Fürth

Die Gebühren für die erstmalige Erteilung einer Reisegewerbekarte betragen einmalig 200,00 €, die für eine Änderung einmalig 50,00 €. Es besteht die Möglichkeit der Bar- bzw. EC-Kartenzahlung.

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

Ergänzung: Stadt Fürth

Antrag auf Erlaubnis für ein Reisegewerbe gemäß Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung
    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
  • Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
    Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.
  • Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch EU-Bürger
    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges (Alkoholausschank) Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass betreiben wollen, kann Ihnen dies von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
  • Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges (Alkoholausschank) Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass betreiben wollen, kann Ihnen dies von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
  • Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Es ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

    Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
    Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
    Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.
  • Marktfestsetzung; Beantragung
    Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil.
  • Marktfestsetzung; Beantragung durch EU-Bürger

    Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt festsetzen lassen wollen, können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Auch die Festsetzung eines Volksfests kann beantragt werden.

  • Marktfestsetzung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger

    Wenn Sie eine Messe, Ausstellung, einen Groß-,Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkt oder ein Volksfest festsetzen lassen wollen, können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Durch die Festsetzung werden Ihnen bestimmte Marktprivilegien zuteil. 

  • Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
    Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

  • Wanderlager; Anzeige
    Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
  • Wanderlager; Anzeige durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie