Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen
Die sog. VOB-Stellen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in bestimmten Fällen tätig.
Description
Die VOB-Stellen (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind bei den Regierungen angesiedelt und stehen Bietern und Bewerbern als Nachprüfungsstelle für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben werden müssen, zur Verfügung.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma oder dem Ort der Baumaßnahme, sondern dem Sitz der Vergabestelle.
Prerequisites
Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:
- Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind im Bereich der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) und im Bereich der Umweltverwaltung die Wasserwirtschaftsämter.
- Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
- Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Diese können sich der fachlichen Unterstützung durch die VOB-Stelle bedienen, bleiben jedoch für die endgültige Entscheidung zuständig.
Procedure
Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag auf Nachprüfung bei der VOB-Stelle zu stellen. Nachprüfungsverfahren können nur per E-Mail, Fax oder Brief beantragt werden. Es werden folgende Informationen benötigt:
- Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme
- Benennung des Beschwerdeführers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)
Special notes
Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Unternehmen sein, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, oder dessen jeweiliger Verband.
Deadlines
Processing time
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: alle Unterlagen, die zur Beurteilung einer Vergabeverletzung notwendig sind
Forms
If you select a location in "On location" the adress of the responsible authority can be pre-filled.
-
Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
- Legal bases, Bavaria-wide: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) [File format: pdf]
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Related issues
- Ausschreibungen; Bekanntmachungsplattform
- Public Private Partnership; Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern
- Vergabe; Öffentliche Aufträge
- Vergabeplattform; Abwicklung von Bau- und Lieferaufträgen
- Vergabeverfahren von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen; Beratung öffentlicher Auftraggeber
- Vergabewesen; Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Status: 25.05.2020
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