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Kapitalverwaltung; Beantragung der Übertragung der Verwaltung eines offenen inländischen Sondervermögens

Sie benötigen eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), um die Verwaltung eines Investmentvermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hausanschrift

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postanschrift

Postfach 1253

53002 Bonn

Telefon

+49 228 4108-0

Webseite

www.bafin.de

Leistungsdetails

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Investmentvermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Investmentvermögen oder das Recht, dieses Investmentvermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Investmentvermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.

Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Investmentvermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, den Sie über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin einreichen.

Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG:

  • Das Investmentvermögen steht im Eigentum der KVG.
  • Das Investmentvermögen steht im Miteigentum der Anlegerinnen und Anleger, die KVG hat jedoch das Verwaltungs und Verfügungsrecht darüber.
  • Die aufnehmende KVG verfügt über eine Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG:

    • Antrag der verwaltenden KVG oder
    • Antrag der Verwahrstelle des Investmentvermögens, wenn diese von einer Abwicklung des Investmentvermögens absehen und das Investmentvermögen auf eine andere KVG übertragen will

Die Genehmigung, das Verwaltungsrecht für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG zu übertragen, müssen Sie vor Übertragung über das MVP Portal der BaFin beantragen:

  • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf dem MVP Portal an. 
    • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf dem MVP Portal.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Anzeigeverfahren KAGB – Fonds“ aus.
    • Beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" und füllen Sie online den Antrag auf Genehmigung der Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft aus.
  • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Schicken Sie diese Dokumente ausschließlich elektronisch über das MVP Portal an die BaFin.
  • Die BaFin prüft Ihren Antrag hinsichtlich des Vorliegens aller Übertragungsvoraussetzungen und erteilt Ihnen die Genehmigung über das MVP Portal in Form eines PDFDokuments, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Anschließend müssen Sie die Übertragung im Bundesanzeiger sowie im Jahres oder Halbjahresbericht sowie dem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Medium bekannt machen.
  • Die Bekanntmachung dürfen Sie erst vornehmen, wenn Sie die Genehmigung der BaFin erhalten haben.


Verwaltungsgebühr: 1.025 EUR

Es gibt keine Frist. Der Antrag ist vor Übertragung der zuständigen Stelle zu stellen.

Die Bearbeitung einer Genehmigung zur Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft dauert höchstens 8 Wochen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Widerspruch:

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird. 
Stand: 12.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen