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Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis; Beantragung der Umschreibung

Sie besitzen einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) ist? Dann können Sie eine Ausstellung eines SRC ohne Prüfung beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

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Deutscher Segler-Verband e.V.
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Leistungsdetails

Um am mobilen Seefunkdienst oder am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen zu können, benötigen Sie ein gültiges Funkzeugnis.

Es gibt zwei Arten von Funkzeugnissen:

  • Das allgemeine Funkbetriebszeugnis, auch Long Range Certificate (LRC) genannt, berechtigt Sie zur Teilnahme an UKW, Grenz und Kurzwelle sowie dem mobilen Seefunkdienst über Satelliten, der auch auf hoher See funktioniert.
  • Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis, auch Short Range Certificate (SRC) genannt, berechtigt Sie ausschließlich zur Teilnahme am UKW-Funk, der nur in Küstennähe ausreicht.

Um das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) zu erlangen, müssen Sie normalerweise eine Theorie- und Praxisprüfung absolvieren. Wenn Sie jedoch bereits einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis besitzen, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das SRC ist, können Sie die Ausstellung eines SRC ohne Prüfung beantragen.

Geeignet ist hierfür das Funkzeugnis BZ I oder gleichwertige anerkannte Befähigungsnachweise oder Funkzeugnisse. Nicht gleichwertig sind unter anderem:

  • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)
  • Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse
  • Allgemeines Seefunkzeugnis
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis
  • UKW-Sprechfunkzeugnis

Für die Ausstellung eines SRC gegen Vorlage eines gleichwertigen Zeugnisses ist der Deutsche Segler-Verband e.V. (DSV) zuständig.

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um den Antrag stellen zu können.
  • Wenn Sie minderjährig sind, kann die Antragsstellung durch eine erziehungsberechtigte Person erfolgen.
  • Sie verfügen über ein gleichwertig anerkanntes Funkzeugnis, wie zum Beispiel das Funkzeugnis BZ I.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
    • aktuelles Passbild
    • anerkanntes Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das SRC gültig ist, zum Beispiel Funkzeugnis BZ I als Original oder beglaubigte Kopie

Den Antrag auf Ausstellung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ohne Prüfung können Sie online oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal über einen beliebigen Browser auf.
  • Öffnen Sie den Antrag auf Ausstellung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC).
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Laden Sie die angeforderten Dokumente hoch.
  • Senden Sie den Antrag digital ab.
  • Reichen Sie Ihr Passbild sowie das umzuschreibende Funkzeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie per Post beim Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) ein.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung durch den DSV.
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.

Antrag per Post:

  • Laden Sie sich das aktuelle Antragsformular von der Webseite des Deutschen Segler-Verbands e.V. (DSV) herunter.
  • Füllen Sie den Antrag schriftlich aus und drucken Sie ihn aus.
  • Alternativ können Sie den Antrag auch erst ausdrucken und dann gut lesbar per Hand ausfüllen.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Senden Sie den Antrag sowie alle Unterlagen per Post an den Deutschen SeglerVerband e. V. (DSV).
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.

Kosten können variieren, wenn weitere Leistungen anfallen, zum Beispiel bei Versand ins Ausland.
Gebühr: 45,75 EUR

Vorkasse: ja

Je nach saisonaler Auslastung kann sich die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle verlängern. (3 bis 5 Wochen)

Dieser Antrag gilt nicht für die Erstausstellung oder Ersatzausfertigung eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC).

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Stand: 11.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Digitales und Verkehr