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Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure; Informationen zur Eintragung

Bei in Bayern niedergelassenen Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten ist für die Bauvorlageberechtigung nötig, dass diese in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.

Für Sie zuständig

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Hausanschrift

Schloßschmidstraße 3
80639 München

Postanschrift

Schloßschmidstraße 3

80639 München

Telefon

+49 89 419434-0

Webseite

www.bayika.de

Leistungsdetails

Auswärtige Dienstleister sind in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter folgenden Voraussetzungen bauvorlageberechtigt:

  • Rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staatsbauverwaltung
  • Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung in Bayern und
  • Anzeige mit Identitätsnachweis, Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat und keine (auch nicht vorübergehende) Untersagung der Ausübung dieser Tätigkeit, ein Berufsqualifikationsnachweis, eine mindestens einjährige Vollzeitbeschäftigung oder während einer entsprechenden Gesamtdauert in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz, eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes und eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, es sei denn, der auswärtige Dienstleister ist bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt.

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.

  • Rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staatsbauverwaltung
  • Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung in Bayern und
  • Deklaratorische Eintragung in ein Dienstleisterverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau durch Anzeige mit Identitätsnachweis, Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigter und keine (auch nicht vorübergehende) Untersagung der Ausübung dieser Tätigkeit, ein Berufsqualifikationsnachweis, eine mindestens einjährige Vollzeitbeschäftigung oder während einer entsprechenden Gesamtdauert in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz, eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes und eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, es sei denn, der auswärtige Dienstleister ist bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Identitätsnachweis,
    • Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigter und keine (auch nicht vorübergehende) Untersagung der Ausübung dieser Tätigkeit,
    • ein Berufsqualifikationsnachweis,
    • eine mindestens einjährige Vollzeitbeschäftigung oder während einer entsprechenden Gesamtdauert in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist,
    • ein Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz,
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
    • und eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, es sei denn, der auswärtige Dienstleister ist bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt.

Bescheinigung nach Alternative 2: 295 EUR

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 21.09.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr