Müttergenesung; Informationen über Erholungsmaßnahmen
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Werdende Mütter, Mütter kinderreicher Familien und Mütter behinderter Kinder sowie Mütter mit erheblichen Krankheiten und Leiden können Erholungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die aus medizinischen Gründen erforderlichen Leistungen für Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung (Kuren). Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung in Höhe von 10 €/Tag. Die Zuzahlung wird im Rahmen der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Ein Anspruch kann z.B. auch im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge bestehen.
§§ 24, 41 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen; Verbände der freien Wohlfahrtspflege; Deutsches Müttergenesungswerk; Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und SozialesLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 24 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 41 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
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Status: 19.12.2020
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