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Fahrradverkehr; Beantragung einer kommunalen Förderung

Gemeinden können den Fahrradverkehr fördern. Sie können zum Beispiel einen Zuschuss für die Anschaffung eines Fahrrades gewähren.

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Ergänzung: Stadt Gunzenhausen

Für Sie zuständig

Stadt Gunzenhausen - Amtsleitung Hauptamt

Leistungsdetails

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Nähere Informationen stellt ggf. die Gemeinde zur Verfügung.

Ergänzung: Stadt Gunzenhausen

Kommunales Förderprogramm zur Förderung des Radverkehrs gemäß Beschlüsse des Ausschusses für Hauptangelegenheiten, Finanzen und Digitalisierung vom 25.01.2021 und 10.02.2021

Gefördert wird die Beschaffung von selbstgenutzten ein- und zweispurigen, zulassungs- und versicherungsfreien Lastenfahrrädern (Neufahrzeug) mit und ohne batterieelektrische Tretunterstützung (Lastenpedelecs bis 25 km/h), die mindestens eine Lasten-Zuladung von 40 kg (zzgl. Fahrergewicht) ermöglichen und damit mehr Ladevolumen bzw. -gewicht als ein herkömmliches Fahrrad aufnehmen können.

Gefördert werden auch reine Lastenanhänger für Fahrräder (Neufahrzeug), die ausschließlich zum Transport von Lasten geeignet sind und für eine Zuladung von mindestens 40 kg zugelassen sind. Ausgeschlossen sind Fahrradanhänger die zum Transport von Kindern und Hunden zugelassen sind.

Nicht förderfähig sind nachträglich vorgenommene Umbauten an herkömmlichen Fahrrädern, sowie E- und S-Bikes (kein Pedalbetrieb möglich, zulassungs- und versicherungspflichtig) und für den Straßenverkehr nicht zugelassene Fahrzeuge.

Ergänzung: Stadt Gunzenhausen

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben wird. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt Gunzenhausen können daraus nicht abgeleitet werden.

Antragsberechtigt für Lastenfahrräder/Lastenpedelecs und Lastenhänger für Fahrräder sind:

  1. Privatpersonen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Gunzenhausen,
  2. Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Stadtgebiet von Gunzenhausen

Die Aufzählung ist abschließend. Der entsprechende Nachweis über den Wohnsitz/die Ansässigkeit ist erforderlich. Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden, sowie deren Tochtergesellschaften.

Ferner ausgeschlossen sind Personen, die Fahrzeuge oder deren Komponenten herstellen oder damit Handel betreiben oder die das geförderte Fahrzeug zwingend zur Ausübung ihres Gewerbes benötigen, z.B. Fahrradhändler, Rikscha-Fahrer, Fahrradkuriere, Fahrradverleiher etc.

Ergänzung: Stadt Gunzenhausen

Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Formular zu beantragen.

Ergänzung: Stadt Gunzenhausen

Stand: 26.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales