Aktivierung und berufliche Eingliederung; Informationen über Maßnahmen
Beschreibung
Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben oder an Maßnahmen teilnehmen, die ihre Eingliederungsaussichten verbessern können (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), können durch Übernahme von Maßnahmekosten durch die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter gefördert werden (sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget). Als Maßnahmekosten können diejenigen Aufwendungen z. B. Lehrgangskosten, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Maßnahmestätte übernommen werden, die für die berufliche Eingliederung im Einzelfall notwendig sind. Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) und Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) können zur Sicherung des Lebensunterhaltes geleistet werden.
§§ 44, 45 Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IIAgenturen für Arbeit; Jobcenter
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 16 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 44 Sozialgesetzbuch III
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 45 Sozialgesetzbuch III
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Stand: 28.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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