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Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (ANKER); Betrieb

Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.

Ansprechpartner - Regierung von Schwaben

Sachgebiet 14.1 - ANKER-Einrichtung, Flüchtlingsverteilung, Integration

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