Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.
Beschreibung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Voraussetzungen
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
- Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)
EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung beantragen
Um sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen zu können, benötigen Sie grundsätzlich die enstprechende Meisterprüfung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber vielleicht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a oder § 7 b Handwerksordnung bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Handwerksordnung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem jeweiligen Handwerk zu beantragen. Sie können eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung online beantragen.
Formulare
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
-
Formular, lokal begrenzt:
Antrag auf Ausübungsberechtigung mach § 7a HwO - Handwerkskammer für Schwaben
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, lokal begrenzt:
Antrag auf Ausübungsberechtigung mach § 7b HwO - Handwerkskammer für Schwaben
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, lokal begrenzt:
Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO - Handwerkskammer für Schwaben
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, lokal begrenzt:
Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO - Handwerkskammer für Schwaben
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Die Kosten liegen zwischen 110,00 und 2000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
- Vollhandwerk € 500,00
- Teilhandwerk € 250,00
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
- Vollhandwerk € 500,00
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Vollhandwerk € 500,00
- Teilhandwerk € 250,00
- Vollhandwerk € 250,00
- Teilhandwerk € 250,00
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Vollhandwerk € 500,00
- Teilhandwerk € 250,00
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gebührenordnung der Handwerkskammer
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt: Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Schwaben [Dateiformat: pdf]
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
-
Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
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Stand: 20.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
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