Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Informationen
Description
Mit Hilfe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose kostenlos die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen. Für diesen Gutschein gelten für Arbeitslose folgende Voraussetzungen: Einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhält auf Antrag, wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Arbeitslosengeld II hat und innerhalb von einer Frist von drei Monaten sechs Wochen arbeitslos war. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann regional beschränkt und zeitlich befristet werden.
Nach einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung erhält der Vermittler von der Agentur für Arbeit die auf dem Gutschein vermerkte Vergütung (2.000 €). Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann die erfolgreiche Arbeitsvermittlung in Höhe von bis zu 2.500 € vergütet werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 € nach sechswöchigem und der Restbetrag nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnises ausgezahlt.
§ 45 Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II
Agenturen für Arbeit, Jobcenter
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 45 Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 20.11.2020
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