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Integrationskurs; Beantragung der Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags

Wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von 2 beziehungsweise 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung von 50 Prozent Ihres Kostenbeitrags beantragen.

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Für Sie zuständig

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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Leistungsdetails

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine obere deutsche Bundesbehörde und für die Rückerstattung des Kostenbeitrags von erfolgreich abgeschlossenen Integrationskursen zuständig.

Voraussetzung ist, dass Ihr Integrationskurs kostenbeitragspflichtig war und Sie innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ausstellung Ihrer ersten Teilnahmeberechtigung Ihr "Zertifikat Integrationskurs" erreicht haben.

Die gesetzliche Frist beträgt für Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurden 2 Jahre. Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde, beträgt die gesetzliche Frist 2 Jahre bei Teilnahme an einem allgemeinen Integrationskurs und 3 Jahre bei Teilnahme an einem speziellen Integrationskurs nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung (IntV). Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.

Dafür müssen Sie den Sprach- und Orientierungskurs mit den Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" und "Leben in Deutschland" erfolgreich abschließen. Ihren Kostenbeitrag haben Sie an Ihren Kursanbieter gezahlt.

Wenn Sie durchgängig kostenlos am Integrationskurs teilgenommen oder das "Zertifikat Integrationskurs" nicht erreicht haben, erhalten Sie keine Rückerstattung.

Die Rückerstattung erfolgt anteilsmäßig, soweit Sie nicht während des ganzen Integrationskurses von den Kosten befreit waren.

Ihren Antrag reichen Sie online oder schriftlich beim BAMF ein.

Eine Rückerstattung können beantragen:

  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben oder
  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die erstmalige Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde und an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen nach § 13 Absatz 1 Integrationsverordnung (IntV) teilgenommen wurde.

Weitere Voraussetzungen:

  • die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), bescheinigt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mittels "Zertifikat Integrationskurs"
  • Antragstellende (erfolgreiche Kursteilnehmende) müssen den Kostenbeitrag selbst gezahlt haben (keine Rückerstattung bei Kostenbefreiung)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Zertifikat Integrationskurs (als Kopie)

Den Antrag auf Rückerstattung können Sie online direkt über das Verwaltungsportal des Bundes oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Onlineverfahren:

  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags für den Integrationskurs aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
    • Hinweis: Sie benötigen für den Online-Antrag die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises mit PIN oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit PIN oder Ihr Softwarezertifikat der Steuerverwaltung (ELSTER).
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.
  • Bei positiver Bewilligung erhalten Sie die Rückerstattung auf das von Ihnen angegebene Konto.

Schriftlich per Post:

  • Sie können das Formular auf der Internetseite des BAMF oder über das Bundesportal ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
  • Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllte Formular.
  • Fügen Sie Ihrem Formular die erforderlichen Nachweise bei.
  • Senden Sie das Formular an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF.
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
  • Sie erhalten einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • Bei positiver Bewilligung erhalten Sie die Rückerstattung auf das von Ihnen angegebene Konto.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurde gilt: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, unabhängig von der besuchten Kursart.

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre, wenn Sie an einem allgemeinen Integrationskurs oder Intensivkurs (§ 13 Absatz 2 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben.

Die Frist beträgt 3 Jahre, wenn Sie an einem speziellen Integrationskurs (nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben. Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.

2 bis 4 Wochen

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Stand: 05.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium des Innern und für Heimat