Betriebliche Altersversorgung; Informationen zur Direktversicherung
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Die Direktversicherung ist einer der fünf gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.
Es handelt sich dabei um eine Lebens- oder Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen, mit dem der Arbeitgeber zu Gunsten der Beschäftigten einen Gruppenvertrag schließt. Die Versicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber. Die Leistungen werden im Versorgungsfall nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern vom Versicherungsunternehmen erbracht.
Die Beschäftigten können ihre Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung erhöhen. Diese Beiträge sind bis zu einer Höchstgrenze von 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei sowie bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für Versorgungzusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen alternativ die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 %.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedoch auch die Möglichkeit, die Beiträge aus individuell versteuertem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu zahlen und in diesem Fall die Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der staatlichen „Riester-Förderung“ (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private) zu erhalten.
Direktversicherungen sind in bestimmten Fällen über den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), insolvenzgeschützt. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den PSVaG. Die Betriebsrente wird dann bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG weitergezahlt.
Die Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
§§ 1b, 7 Betriebsrentengesetz, §§ 3, 40b Einkommensteuergesetz, § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Arbeitgeber
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 1b Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 7 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 40 Einkommensteuergesetz (EStG)
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Status: 02.01.2021
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