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Kaffeesteuer; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren nachweislich versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Kaffeesteuer erhalten.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Augsburg

Hausanschrift

Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg

Postanschrift

Postfach 101765

86007 Augsburg

Telefon

+49 821 5012-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Sie können eine Entlastung von der Kaffeesteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet (Vergütung).

Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie nehmen bereits versteuerten Kaffee in Ihr Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 
  • Sie liefern bereits versteuerten Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU).
  • Sie liefern bereits versteuerte kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder führen die Waren in ein Drittland außerhalb der EU aus.
  • Sie vernichten bereits versteuerten Kaffee auf Ihre Kosten an einem anderen Ort als in Ihrem Steuerlager. 
  • Sie vernichten bereits versteuerte kaffeehaltige Waren in Ihrem Herstellungsbetrieb.

Wenn Sie versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen wollen, brauchen Sie vorher eine Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheins. Diesen müssen Sie mit einem amtlichen Vordruck beantragen.

  • Sie weisen nach, dass der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware bereits versteuert wurde. 
  • Sie führen Aufzeichnungen über den Kaffee, den Sie im Steuerlager aufnehmen.
  • Sie können bei Lieferungen in Drittländer den Ausfuhrnachweis oder bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU den Lieferschein vorweisen.
  • Ihnen ist vom Hauptzollamt ein entsprechender Zusageschein erteilt worden.
  • Sie melden eine geplante Vernichtung mit Art und Menge der Ware rechtzeitig an.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: 

    • Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden)

    Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern:

    • bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweis
    • bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferschein
    • auf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthält
    • Formular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" 
    • Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"
    • Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer"

    Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten:

    • Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"

    Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich:

    Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"

Sie können die Entlastung von der Kaffeesteuer per Post oder online beantragen.

Entlastung per Post beantragen:

  • Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
  • Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen.
  • Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:
    • Schritt 1: Sie stellen einen Antrag auf Zusage für die Entlastung.
    • Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Entlastung online beantragen:

  • Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
  • Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe des Antrags/Anmeldung auf Steuerentlastung bei

  • Aufnahme ins Steuerlager: mit der monatlichen Steuererklärung
  • Vernichtung kaffeehaltiger Waren: mindestens 1 Woche vor Vernichtung unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren

2 bis 3 Wochen

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 05.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen