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Überörtliche Rechnungsprüfung; Vorlage von Prüfungsberichten

Die von den überörtlichen Prüfungsorganen, d. h. vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und von den staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter angefertigten Prüfungsberichte müssen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Ansprechpartner - Regierung von Mittelfranken

Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten, Oberversicherungsamt Nordbayern

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