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Gesetzliche Krankenkassen; Beantragung der Genehmigung von Dienstordnungen und Stellenplänen

Die Dienstordnung und der Stellenplan einer Krankenkasse bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.2 - Kommunales Finanzwesen, Kommunale Förderungen; Oberversicherungsamt Südbayern

Regierung von Oberbayern

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Leistungsdetails

Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, muss eine Dienstordnung aufgestellt werden. Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten.

Die Aufstellung der Dienstordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht. Das gleiche gilt für die Änderung der Dienstordnung.

Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften.

Stand: 22.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention