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Künstlersozialabgabe; Beratung für nicht angemeldete Unternehmen

Die Künstlersozialkasse berät Sie zu allen Fragen rund um die Künstlersozialabgabe.  

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Künstlersozialkasse
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Leistungsdetails

Die Künstlersozialkasse (KSK) informiert Sie als potentiellen, zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer oder Verwerter über Ihre Rechte und Pflichten. 

Sie erhalten Informationen darüber, ob Sie als Unternehmer oder Verwerter der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen und welche Abgabepflicht der Höhe nach anfällt. 

Hierzu zählen unter anderem folgende Punkte:

  • warum sind Sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet,
  • wann müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen,
  • was ist in Ihrer Entgeltmeldung zu berücksichtigen,
  • wer ist eine selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person,
  • wie hoch ist der Abgabesatz,
  • wie ist das allgemeine Verfahren,
  • wie erfüllen Sie Ihre Aufzeichnungspflicht, 
  • welche Auskünfte müssen Sie geben,
  • wann müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen,
  • wie ist die Verjährung geregelt,
  • was ist eine Ausgleichsvereinigung.

Es gilt die Besonderheit, dass selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Betragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.  
   

Sie sind noch nicht bei der KSK als Unternehmen angemeldet.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Sie stellen der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen, oder bitten auf elektronischem Weg um Informationen zur Künstlersozialabgabe.

  • Die KSK wird Sie schriftlich, telefonisch oder elektronisch informieren.

Für Sie fallen keine Kosten an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

telefonisch: in der Regel keine 
schriftlich oder elektronisch: in der Regel 1 bis 5 Tage

 Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
 

Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales