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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ersatzes bei Diebstahl, Verlust oder Unleserlichkeit

Wenn Sie ein Kennzeichenschild Ihres Fahrzeuges verloren haben, es Ihnen gestohlen wurde oder es unleserlich ist, müssen Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.

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Ergänzung: Stadt Fürth

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Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei

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Leistungsdetails

Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt. Das gestohlene oder verlorene Kennzeichen wird für mindestens 10 Jahre nicht mehr ausgegeben und mit einem Suchvermerk versehen.

Nur so kann verhindert werden, dass es Ihnen angelastet wird, wenn von Dritten mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.

Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen.

Ergänzung: Stadt Fürth

Sie haben ein – oder beide- Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren, bzw. die Kennzeichenschilder  wurden gestohlen und Sie müssen sich daher ein neues Kennzeichen zuteilen lassen.
Sie können sich vorab hier ein Wunschkennzeichen verbindlich reservieren und die Kennzeichenschilder bereits fertigen lassen. Die Kennzeichenreservierung ist kostenpflichtig
(12,80 Euro). Bitte beachten Sie hierzu die notwendigen, mitzubringenden Unterlagen.

Ergänzung: Stadt Fürth

Notwendige Unterlagen bei der Umkennzeichnung eines Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Bei Verlust/Diebstahl nur eines Kennzeichenschildes das verbliebene zweite Kennzeichenschild
  • Bei Verlust - formlose Verlusterklärung (wann und wo ging das Kennzeichenschild verloren)
  • Bei Diebstahl  - Diebstahlanzeige der Polizei
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht)
  • Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls Vollmacht zur Beantragung der Dienstleistung durch Dritte

Notwendige Unterlagen beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Versicherung an Eides Statt
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht)

Notwendige Unterlagen beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Versicherung an Eides Statt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht)

Notwendige Unterlagen beim Verlust der amtlichen Kennzeichen

  • Versicherung an Eides Statt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Verlust-/Diebstahlanzeige der Polizei

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Prüfbericht im Original über die letzte Hauptuntersuchung
  • auf Verlangen der Zulassungsbehörde; Versicherung an Eides statt des Fahrzeughalters
  • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
  • ggf. noch vorhandenes Kennzeichenschild

  • Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben.
  • Kosten für neue Kennzeichenschilder

  • Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
    Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Meldung bei Diebstahl, Verlust oder Fund

    Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Stand: 04.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr