Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Königstraße 88
90762 Fürth
90744 Fürth
Schwabacher Straße 170
90763 Fürth
Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei
Postfach
90744 Fürth
Für Kraftfahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen.
Für Neufahrzeuge der Klassen M (Pkw, Wohnmobile, Busse), N (leichte u. schwere Lkw) oder O (Anhänger), für die keine Typgenehmigung oder EU-weit gültige Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 44 vorliegt, ist eine nationale EU-Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 45 i. V. m. § 13 EG-FGV zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen.
Für alle übrigen betriebserlaubnispflichtigen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung, nationale Betriebserlaubnis (allgemein (ABE) oder im Einzelfall (EBE)) oder EU-weit gültige bzw. nationale EU-Einzelgenehmigung vorliegt, ist eine nationale Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)zu beantragen.
Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da die Betriebserlaubnis als behördliche Genehmigung neu erteilt werden muss.
Sie möchten eine technische Änderung, Ergänzung oder Erweiterung an Ihrem Fahrzeug (Kfz, LKW, etc.) oder Motorrad in die Zulassungspapiere eintragen lassen? Hierfür ist notwendig, dass Sie Ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der Stadt Fürth haben.
Notwendige Unterlagen
Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt Ihnen den Nachweis über die erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis aus für Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds), Fahrräder mit Hilfsmotor, bestimmte Leichtkrafträder oder motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR sowie zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.