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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

Regierung der Oberpfalz

Dezernat 22 - Betriebssicherheit, Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Arbeitsschutzmanagementsysteme

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Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

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