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Führerschein; Beantragung eines Internationalen Führerscheins

Für viele Länder außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie einen Internationalen Führerschein.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Fürth

Für Sie zuständig

Stadt Fürth - Führerscheinbehörde im Straßenverkehrsamt

Stadt Fürth

Hausanschrift

Schwabacher Straße 170
90763 Fürth

Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei

Postanschrift

Postfach

90744 Fürth

Webseite

www.fuerth.de

Leistungsdetails

Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für viele andere Länder benötigen Sie aber zusätzlich zum nationalen Führerschein noch einen Internationalen Führerschein.

Es gibt zwei Arten des Internationalen Führerscheins:

  • Internationaler Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November  1968 (sog. Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, s. hierzu § 25b Abs. 3 i.V. m. Anlage 8d Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). Gültigkeitsdauer: 3 Jahre, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet.
  • Internationaler Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (sog. Pariser Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr, s. hierzu § 25b Absatz 2 i. V. m. Anlage 8c FeV). Gültigkeitsdauer: 1 Jahr, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet.

Diese sind grundsätzlich (nur) in den Vertragsstaaten des jeweiligen Abkommens gültig. Es ist insofern ratsam, beim Reiseveranstalter oder der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Landes bzgl. der Notwendigkeit eines Internationalen Führerscheins nachzufragen, bzw. zu klären, welche Art benötigt wird. Den Internationalen Führerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Kreisverwaltungsbehörde) beantragen.

Bitte beachten Sie, dass ein Internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis im Besitz eines (ab 01.01.1999 ausgestellten) EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen bei Erteilung eines Internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.

Ergänzung: Stadt Fürth

Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für viele andere Länder benötigen Sie aber zusätzlich zum nationalen Führerschein noch einen Internationalen Führerschein. Ihr EU-Kartenführerschein gilt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Für sonstige Auslandsreisen wird das zusätzliche Mitführen eines Internationalen Führerscheins empfohlen. Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zum EU-Kartenführerschein.

Es gibt zwei Arten des Internationalen Führerscheins:

  • Internationaler Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (Pariser Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr, siehe hierzu § 25b Absatz 2 i. V. m. Anlage 8c Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). Gültigkeitsdauer: Ein Jahr, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet.
  • Internationaler Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, siehe hierzu § 25b Abs. 3 i.V. m. Anlage 8d FeV).
    Gültigkeitsdauer: Drei Jahre, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet.

Diese sind grundsätzlich nur in den Vertragsstaaten des jeweiligen Abkommens gültig. Es ist insofern ratsam, beim Reiseveranstalter oder der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Landes bezüglich der Notwendigkeit eines Internationalen Führerscheins nachzufragen, bzw. zu klären, welche Art benötigt wird.

Bitte beachten Sie, dass ein Internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis im Besitz eines (ab 1. Januar 1999 ausgestellten) EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 1. Januar 1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen bei Erteilung eines Internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster (Kartenführerschein), oder Nachweis einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 FeV
  • Beim Internationalen Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen: ordentlicher Wohnsitz in Deutschland (an mindestens 185 Tagen im Jahr) oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Ergänzung: Stadt Fürth

Notwendige Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, in der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles, biometrisches Lichtbild (35x45 mm)
  • (EU-Karten-) Führerschein
  • Diese Leistung ist kostenpflichtig und muss direkt vor Ort bar oder per EC-Karte/Pin bezahlt werden.

  • Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, in der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • gültiger (EU-Karten-)Führerschein

Ausstellung eines Internationalen Führerscheins: ca. 15 Euro

ggf. zusätzliche Kosten für die Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins

Ergänzung: Stadt Fürth

Hinweise zur Onlinebeantragung:

  • Zur Beantragung eines Internationalen Führerscheins für Urlaubsreisen den Punkt "einen neuen Antrag stellen" auswählen
  • Eingabe Ihrer persönlichen Daten und Angaben
  • Auswahl des aktuellen Führerscheinstatus, z.B. "Ich besitze einen nationalen unbefristeten EU-Kartenführerschein"
  • Auswahl im 2. Absatz nur der Leistung "Ausstellung eines internationalen Führerscheines"
  • Angabe der notwendigen Daten und Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 12.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration