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Sozialversicherungsfachangestellte/-r; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation (Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung)

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Zuständige Stelle für Sozialversicherungsfachangestellte

Leistungsdetails

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r allgemeine Krankenversicherung gleichwertig ist.

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem BQFG stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das LGL stellt die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung fest, wenn

  • Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
  • Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie unter „Verfahrensablauf“ und „Erforderliche Unterlagen“.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
    (z. B. in Form eines Lebenslaufs)
  • ein Identitätsnachweis
    (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung
    • z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden
    • jeweils in deutscher Übersetzung
    • Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
    • z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen
    • jeweils in deutscher Übersetzung
    • Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.
  • eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen

    Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein.

    Entfällt in der Regel,

    • wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder
    • wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation formlos schriftlich an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit richten.

Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben inländischen Referenzberuf (hier: Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung) zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das LGL Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das LGL insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie sie der entsprechende deutsche Ausbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden deutschen Berufsbildung hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen.

Dabei werden auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen, die nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind) berücksichtigt.

Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzberuf beschrieben.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 und 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.

keine

Das LGL bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.

Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens kann – im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem BQFG – keine Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Berechtigte nach dem BVFG können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BQFG oder dem BVFG stellen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf in Form der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Stand: 23.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention