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Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.

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Ergänzung: Regierung von Schwaben

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr

Leistungsdetails

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

Die Regierungen

  • erteilen Genehmigungen für Linienverkehre (zu ihnen zählen Verkehrsformen wie der Berufsverkehr, Schüler- und Kindergartenlinien, sowie Flughafenzubringerdienste),
  • erteilen Genehmigungen für Miet- und Ausflugsverkehr (Gelegenheitsverkehr).
  • erteilen Genehmigungen für internationale Linienverkehre,
  • erteilen Genehmigungen für Tarife,
  • erteilen in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste bei Schulbus- und Kindergartenlinien und
  • fördern die Unternehmer (Ausgleichsleistungen, Busse, Betriebshöfe usw.).

Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.

Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass   

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
  2. er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
  3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
  4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Ergänzung: Regierung von Schwaben

Die Frist für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist bei der Regierung von Schwaben auf spätestens sechs Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums verkürzt.

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:

  • den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
  • das Verhalten im Fahrdienst
  • Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Einrichtung von Haltestellen
Stand: 17.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr