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Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis.
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Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Gebühren für Erlaubnis:
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft: je 13 Euro
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.
Nicht-EU-Bürger, die als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter auftreten wollen, benötigen eine Gewerbeerlaubnis.