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Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel - BayernPortal

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Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.

Beschreibung

Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung der öffentlichen Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Rechtsgrundlagen

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Stand: 18.12.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Für Sie zuständig

 
 

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