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Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr

Leistungsdetails

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG) als

  • Genehmigungsinhaber 
  • Betriebsführer oder
  • Auftragsunternehmer

betreiben.

Art und Höhe

Die aktuellen Förderbeträge

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.

Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Allgemein

Beschaffung von Kraftomnibussen soweit diese

  • für den Erhalt und/oder
  • zur Verbesserung

von Linienverkehren nach § 42 PBefG erforderlich sind und

  • zu mehr als 65 % (überwiegend) und
  • für mindestens 8 Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km im ÖPNV nach § 42 PBefG eingesetzt werden.
  • das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
  • das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
  • Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten.

Speziell

Erstbeschaffung

Nur, wenn der Fahrzeugbestand des Antragstellers nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.

Ersatzbeschaffung

  • Wenn dies insbesondere zur Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV (§ 42 PBefG) dient.
  • Bei einem nicht geförderten Fahrzeug muss dieses in den letzten 5 Jahren auf den Antragsteller zugelassen und während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein.
  • Geförderte Omnibusse müssen die Zweckbindung (acht Jahre oder 500.000 km) erfüllt haben.

Fahrzeugausstattung

Kraftomnibusse können nur gefördert werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Euro VI Motor
  • doppelbreite Mitteltür (lichte Durchgangsbreite 1.200 mm)
  • dauernd verfügbarer Kinderwagen-/Rollstuhlabstellplatz (mind. 900 x 1.300 mm) mit geeigneter Sicherungsmöglichkeit, der in einer Ebene mit dem Gangboden liegt (Das Anbringen von Klappsitzen in diesem Bereich ist möglich und wünschenswert)
  • Haltegriffe an den Sitzaußenseiten zum Gang hin
  • optische Anzeige des Linienverlaufs
  • Haltewunschtasten und Optische Anzeige „Wagen hält“
  • geeignete optische und/oder akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle
  • Zielbeschilderung (Minimum der Anzeigefläche: Stadtbusse 24 x 168 cm, Überlandbusse: 16 x 112 cm)
  • tatsächliche Einstiegshöhe (Fußbodenhöhe) maximal 860 mm, soweit aufgrund besonderer Umstände keine Niederflurbusse möglich sind.
  • kein WC
  • Einstiegshilfen für mobilitätsbeeinträchtigte Fahrgäste
  • Der KOM muss mit den Vorschriften des § 30 d StVZO übereinstimmen
    • Niederflurbusse:
      • mindestens mechanische Klapprampe oder
      • sonstige Vorrichtung, die insbesondere Rollstuhlfahrern einen Einstieg ermöglicht.
    • Sonstige Busse:
      • ein geeigneter Hublift
  • Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Schreiben vom 06.05.2020 mitgeteilt, dass Busse ab sofort WLAN-fähig sein müssen. Das heißt, es müssen die technischen Voraussetzungen im Linienbus für WLAN, insbesondere das BayernWLAN geschaffen werden; dies ist ab sofort Fördervoraussetzung.

  • Datenblatt zum Fahrzeugbestand
  • Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
  • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
  • Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
  • Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
  • Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

  • Angebot (Hersteller) mit Nettopreis und ggf. Nettopreis für Erdgas, Hybrid oder Elektro
  • Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die von uns geforderte Ausstattung
  • Bestätigung über die Verwendung des VGN-Layouts (ggf. Vorlage eines Entwurfs)
  • Sonstige Nachweise
    (Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben
  • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
    (Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt

Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich  das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.

Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Pro Busart ist ein Antragsformular auszufüllen. Das Beiblatt bitte nur einmal einreichen.

keine

Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

Stand: 25.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr