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Betreuungsverein; Beantragung der Anerkennung

Ein Betreuungsverein, der Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreut und rechtlich vertritt, muss staatlich anerkannt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend

Leistungsdetails

Betreuungsvereine übernehmen im Betreuungswesen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich u. a. darum, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Sie informieren auch planmäßig über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  • die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, also sowohl die in § 15 Abs. 1 bezeichnete Querschnittsarbeit leisten, als auch Betreuungen übernehmen wird,
  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Darüber hinaus muss die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen werden, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Vereins als Betreuer/Betreuerin bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.

Der Betreuungsverein muss sich verpflichten, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer und Einzelbetreuerinnen gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • der Betreuungsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
  • er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat, und
  • die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.

  • Konzept über die Planung der Aufgabenerfüllung
  • Vereinssatzung
  • Versicherungsnachweis
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • Polizeiliches Führungszeugnis für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin bzw. Bestätigung des Vereins, dass ein solches ohne Eintragung vorliegt
  • Weitere Unterlagen auf Anforderung der Anerkennungsbehörde

Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben an die Regierung (Anerkennungsbehörde) senden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

keine

  • Die Anerkennung erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.
  • Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
  • Es ist jährlich ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  • Über die genannten Pflichtaufgaben hinaus können anerkannte Betreuungsvereine auch im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Abs. 1 BtOG, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

  • Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung

    Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

Stand: 31.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales