Elternrente in der Unfallversicherung
Description
Eltern, Großeltern, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern wird Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, wenn der wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbene Versicherte aus seinem Arbeitsverdienst ihren Lebensunterhalt wesentlich bestritten hatte oder ohne diesen Todesfall bestritten hätte.
Die Rente beträgt 30 % des Jahresarbeitsverdienstes (Rentenberechnung in der Unfallversicherung) für ein Elternpaar und 20 % für einen Elternteil, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.
§ 69 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 69 Sozialgesetzbuch VII
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 30.12.2020
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