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Arbeits- und Wegeunfall; Meldung bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen der Unfallversicherung melden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Hausanschrift

Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel

Postanschrift

Weißensteinstraße 70 - 72

34131 Kassel

Telefon

+49 561 9359-0

Webseite

www.svlfg.de

Leistungsdetails

Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle und Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. Als Mitglied der landwirtschaftlichen Unfallsversicherung müssen Sie Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der im Betrieb arbeitenden Menschen melden.

Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Sturz, eine Verletzung durch das Arbeiten mit Maschinen oder einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte handeln.

Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person durch den Unfall voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben ist. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) empfiehlt unabhängig davon, jeden Unfall zu melden, um auch für unerwartete Spätfolgen eines Unfalls den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.

Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss.

  • Eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig ist, hatte während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall.
  • Die betroffene Person ist voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder per Post melden. 

Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen: 

  • Rufen Sie die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf, gehen Sie auf "Arbeitsunfall melden" und füllen Sie das Onlineformular "Unfallanzeige" aus.
  • Halten Sie möglichst Ihre Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden. 
  • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige, die sie herunterladen können.
  • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.

Wenn Sie die Meldung per Fax, Post oder E-Mail senden wollen:

  • Laden Sie das Formular "Unfallanzeige" auf der Internetseite der SVLFG herunter. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
  • Schicken Sie die Unfallanzeige per Fax, Post oder E-Mail an die SVLFG. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

Es fallen keine Kosten an.

Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen einreichen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben.

2 bis 3 Wochen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

entfällt

  • Arbeits- und Wegeunfall; Meldung

    Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeits-, Wege oder ein Schulunfall ereignet hat, müssen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Stand: 20.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales