Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand einschließlich Kosten der Schülerbeförderung und Baukosten sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.
Description
Zweck
Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.
Leistungsempfänger
- Träger privater Förderschulen
Ersatzfähige Kosten
- notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
- Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
- notwendiger Personalaufwand
Art und Höhe
Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt.
Prerequisites
Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
Procedure
Deadlines
Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.
Processing time
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.
Required documents
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Required document, Bavaria-wide:
Verwendungsbestätigung
schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren
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Required document, Bavaria-wide:
ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung; Nachweis von mindestens drei Vergleichsangeboten
-
Required document, Bavaria-wide:
Antragsunterlagen
entsprechend der Förderbekanntmachung
- Required document, Bavaria-wide: Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
Forms
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Antrag auf Kostenersatz für nichtstaatliches Personal an privaten Schulen für Behinderte und privaten schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE)
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Antrag zur Herstellung von Glasfaseranschlüssen an eine vorhandene Glasfaserinfrastruktur nach Art. 34 und 34a BaySchFG
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Fees
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 33 bis 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
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Legal bases, Bavaria-wide:
§§ 15 bis 17 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
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Legal bases, Bavaria-wide:
Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen nach Art. 45 VoSchG und Art. 11 Abs. 1 SoSchG
III A 8 - 4/180 570; KMBl I 1982 S. 577; 2230.7-UK
Remedy
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 08.02.2021
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