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Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung

Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist weitestgehend in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen (= naturnahe Regenwasserbewirtschaftung).

Für Sie zuständig

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 42 - Wasserrecht

Leistungsdetails

Stadt- bzw. Siedlungsentwässerung bedeutete früher, Niederschlagswasser so schnell und vollständig wie möglich abzuleiten, um das Überschwemmungsrisiko im Ort zu reduzieren. Durch einen "naturnahen" Umgang mit Regenwasser wird heutzutage angestrebt, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs möglichst wenig zu beeinträchtigen. Das bringt nicht nur wasserwirtschaftliche sondern auch finanzielle Vorteile. Eine schnelle Ableitung des Wassers beeinträchtigt die Grundwasserneubildung und wälzt das Überschwemmungsrisiko auf die Unterlieger ab.

Grundsatz aller baulichen Tätigkeit sollte sein, möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, zum Beispiel über wasserdurchlässige Flächenbeläge oder begrünte Hausdächer. Wenn sich der Eingriff aber nicht vermeiden lässt, kann man ihn durch eine naturnahe, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung zumindest begrenzen. Daher sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Dach- und Hofflächen, Privat- und Gemeindestraßen) vor Ort versickert werden, gesammelt und genutzt werden (zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder für die Toilettenspülung) oder zumindest dezentral zurückgehalten und dosiert in Bäche und Flüsse eingeleitet werden. Für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser braucht man bei Beachtung der einschlägigen technischen Regeln meist keine Erlaubnis.

Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:

  • Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
  • Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
  • An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
  • Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen.
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter).
  • Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden (vgl. Unterseite "Metalldächer").

Stand: 05.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz