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Berufliche Weiterbildungsförderung; Beantragung bei der Agentur für Arbeit

Wenn Sie sich beruflich weiterbilden möchten, übernimmt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbildungskosten für Sie. Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung ist für Arbeitslose und Beschäftigte möglich.

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Für Sie zuständig

Agentur für Arbeit Ingolstadt Geschäftsstelle Pfaffenhofen

Leistungsdetails

Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:

Mit einem Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.

Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.

Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:

  • das Bildungsziel,
  • die Dauer bis zum Erreichen des Bildungsziels,
  • die Inhalte der Qualifizierung,
  • den regionalen Geltungsbereich und
  • die Gültigkeitsdauer, in der Sie den Bildungsgutschein eingelöst und Ihre Teilnahme begonnen haben müssen.

Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.

Die Weiterbildungskosten, die die Agentur für Arbeit für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • Fahrkosten,
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

Weiterbildungsprämien:

Im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit geförderten und vor dem 31. Dezember 2023 begonnenen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erhalten Sie eine Weiterbildungsprämie von 1.000 EUR nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung sowie 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung .

Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.

Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):

Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.

In diese 4 Jahre werden einberechnet:

  • Beschäftigungszeiten in un und angelernter Tätigkeit
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten zur Pflege von Angehörigen
  • Zeiten zur Kindererziehung
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung

Wenn Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird Ihnen Arbeitslosengeld auch für die Zeit der Weiterbildung gezahlt.

Erwerb von Grundkompetenzen:

Wenn Ihnen noch Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien fehlen, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Weiterbildungen in diesen Bereichen fördern.

Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Die Agentur für Arbeit kann auch die Weiterbildung von Beschäftigten fördern, insbesondere, wenn diese in Berufen arbeiten, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.

Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:
    • bis zu 75 % für Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte).
    • bis zu 50 % für kleine und mittlere Unternehmen (10 bis 249 Beschäftigte) und
    • bis zu 25 % für Unternehmen ab 250 Beschäftigte,
  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:
    • 100 % in Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten,
    • bis zu 50 % in Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten,
    • bis zu 25 % in Betrieben ab 250 Beschäftigten,
    • bis zu 15 % bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten,
    • bis zu 100 % in kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 249 Beschäftigte) für ältere Beschäftigte (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung.
  • Zusätzlich bis zu 15 % höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt bei Vorliegen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Qualifizierung (plus 5 %) sowie bei besonderen Weiterbildungsbedarfen (plus 10 %).
  • Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltszuschuss bis zu 100 % bei Teilnahme von Geringqualifizierten in Beschäftigung an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.

Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn

  • Sie an einer Beratung durch die Agentur für Arbeit teilgenommen haben,
  • die Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
  • durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und die Weiterbildung mit Blick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig ist und
  • die Bildungsmaßnahme und der Bildungsträger für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind.

Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmen    Voraussetzungen möglich, wenn

  • die Weiterbildung über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht,
  • der Berufsabschluss in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegt,
  • Sie in den letzten 4 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer über die Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben,
  • die Weiterbildung außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt wird,
  • mehr als 120 Stunden dauert,
  • der Träger und die Maßnahme zugelassen sind, und
  • Sie Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder anderweitig vom Strukturwandel betroffen sind oder Sie einen Engpassberuf erlernen möchten (gilt nicht für ältere Beschäftigte (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung in kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 249 Beschäftigte).

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Lebenslauf 
    • Zeugnisse

Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder einen Berufsabschluss nachholen wollen, können Sie Ihre Weiterbildungsförderung nur gemeinsam mit Ihrer Vermittlungsfachkraft in die Wege leiten:

  • Vereinbaren Sie dazu einen Termin in Ihrer Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Optional können Sie online eine Anfrage an Ihre Agentur für Arbeit senden.
  • In einem persönlichen Gespräch wird geklärt, ob Sie zusätzliche Qualifikationen benötigen, um schnellstmöglich einen Arbeitsplatz zu finden.
  • Ihre Vermittlungsfachkraft prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Eignungsfeststellung zusätzlich der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologischen Service einbezogen werden.
  • Bildungsgutschein:
    • Ihre Vermittlungsfachkraft stellt Ihnen den Bildungsgutschein meist direkt während des Beratungsgespräches aus.
    • Sie wählen selbst einen passenden Kurs aus und melden sich an.
  • Vor Beginn der Maßnahme bestätigt der Bildungsträger auf dem Bildungsgutschein Ihre Aufnahme in den Kurs und informiert die Agentur für Arbeit . Die Agentur für Arbeit überprüft dann, ob der Kurs zum Bildungsgutschein passt und ob Sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Ist dies der Fall, ist eine Förderung der Weiterbildung möglich und Sie können mit der Weiterbildung beginnen.
  • Sie sollten bereits während der Weiterbildung anfangen, sich auf passende Stellenangebote zu bewerben.
  • Sollten Sie während des Kurses krank werden, müssen Sie das sowohl der Agentur für Arbeit  als auch dem Bildungsträger mitteilen.
  • Auch während der Weiterbildung werden Sie weiterhin von Ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft betreut und besprechen mit dieser, insbesondere vor Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, die weiteren Schritte Ihrer Arbeitssuche.

Wenn Sie in Beschäftigung sind, besprechen Sie Ihren Weiterbildungsbedarf mit Ihrem Arbeitgeber. Sie können sich dann mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und die weiteren Schritte klären.

Gebühr: keine

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Dokumentenkopf genannten Agentur für Arbeit Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann zur wirksamen Ersetzung der Schriftform in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit geeignet und von der zu verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und an das der im Dokumentenkopf genannten Agentur für Arbeit zugeordnete besondere Behördenpostfach (beBPo) übermittelt wird.

Der Bildungsgutschein muss vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nach Rücklauf des Bildungsgutscheins und Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Träger, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel 2 Wochen. (2 bis 4 Wochen)

Widerpruch

  • Vermittlungsbudget; Beantragung beim Jobcenter

    Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung suchen oder aufnehmen, können Sie sich zum Beispiel Ihre Ausgaben für Bewerbungsunterlagen oder für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch von Ihrem Jobcenter erstatten lassen.

Stand: 16.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales