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Leistungssport; Beantragung einer Betriebskostenförderung für eine Trainingsstätte für den Nachwuchsleistungssport

Der Freistaat Bayern fördert die laufenden Ausgaben von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen (Bundesstützpunkte / Landesstützpunkte).

Online-Verfahren

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Ergänzung: Regierung von Oberfranken

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten

Leistungsdetails

Zweck

Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen. Durch die Zuwendung soll die Bereitschaft der Träger gestärkt werden, die Einrichtung weiterhin dauerhaft für Zwecke des Nachwuchsleistungssports zur Verfügung zu stellen.

Gegenstand

Gefördert werden die Betriebskosten der anerkannten Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Träger eines anerkannten Bundesstützpunkts oder Landesstützpunkts.

Art und Umfang

Die Betriebskostenförderung wird als projektbezogener Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind die laufenden Ausgaben entsprechend § 2 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung, soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist.

Die Höhe der Betriebskostenförderung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Staatsministerium festgesetzt.

Die Zuwendungen setzen voraus, dass die leistungssportliche Trainingseinrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Sportfachverbandes sowie sonstigen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht.

  • Im ersten Jahr der Förderperiode
    • Unterlagen, aus denen die anteilige Nutzung durch die in der Förderverantwortung des Freistaats Bayern stehenden Nachwuchsleistungskader im Vorjahr der Antragstellung hervorgeht (z. B. Belegungspläne oder Kaderlisten)
    • Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbandes, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand
    • aktuelle Nutzungsvereinbarung mit dem nutzenden bayerischen Sportfachverband (entfällt wenn der Verband selbst Träger der Einrichtung ist)
  • Im zweiten Jahr der Förderperiode
    • Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbandes, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand

Antragstellung

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Im ersten Jahr der jeweiligen Förderperiode muss der Antrag folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Träger der Einrichtung, mit Adresse
  • Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse
  • Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes bzw. des Freistaats Bayern
  • zuständiger bayerischer Sportfachverband
  • Höhe der gesamten Betriebskosten in Euro der Einrichtung im Vorjahr der Antragstellung (aufgegliedert nach § 2 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung)

Ab dem zweiten Jahr der Förderperiode sind dem Antrag abweichend lediglich folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

  • Träger der Einrichtung, mit Adresse
  • Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse
  • anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes bzw. des Freistaats Bayern

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung ist die jeweilige Bezirksregierung.

keine

Der Antrag ist bis spätestens 15. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres einzureichen.

Die Gewährung einer Betriebskostenförderung ist ausgeschlossen, soweit für den Betrieb einer Einrichtung andere öffentliche Fördermittel (z. B. des Freistaats, des Bundes oder einer Kommune) gewährt werden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern und soweit die anderen Förderungen für andere Nutzungen als den am Stützpunkt anerkannten Nachwuchsleistungssport auf der betreffenden Anlage gewährt wurden (z. B. für den Spitzensport, Schulsport).

Förderfähig sind ausschließlich Betriebskosten; somit erfolgt beispielsweise keine Förderung von Mietkosten, von Bauunterhalts- bzw. Instandhaltungskosten und von Personalkosten im Verwaltungsbereich.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration