Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses
Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.
Description
Gegenstand und Zuwendungsempfänger
Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungs-weges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 65 % des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).
Art und Höhe
Der Zuschuss wird bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 BaySchFG die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 112 % multipliziert (Betriebszuschuss).
Der Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beträgt 65 % hiervon.
Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.
Prerequisites
Unter anderem:
- Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
- Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen.
Dies sind u. a., dass- keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
- die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
- der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.
Procedure
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15.August auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inklusive Abrechnung zum 15.November des jeweiligen Jahres.
Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. März des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.
Special notes
Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jährlich zur Verfügung gestellt.
Deadlines
Processing time
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
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Required document, Bavaria-wide:
Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich zur Verfügung gestellt
(auf die im Einzelfall notwendigen Unterlagen wird in einem allgemeinen Anschreiben an alle Schulträger hingewiesen)
Forms
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Form, Bavaria-wide:
Antrag auf staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG [File format: pdf]
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Fees
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 45 Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Remedy
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Related issues
Status: 14.01.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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