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Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen; Beantragung einer Schlichtung bei Streit

Sie sind in Konflikt mit einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen? Dann können Sie sich unter bestimmten Umständen an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden.

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Für Sie zuständig

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Leistungsdetails

Verbraucherinnen und Verbraucher können Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich klären. Dafür gibt es Streitschlichtungsstellen, bei denen Juristinnen und Juristen sich um eine unabhängige und unparteiische Konfliktlösung bemühen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betreibt eine solche Streitschlichtungsstelle, die bei Konflikten mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen tätig wird. Jedoch ist diese Stelle eine Auffangschlichtungsstelle. Sie wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für Ihren Fall zuständig ist.


Bevor Sie die Streitschlichtungsstelle der BaFin kontaktieren, prüfen Sie bitte, ob keine der anderen anerkannten Schlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist. Diese sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen sind vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannt und arbeiten in einem definierten Zuständigkeitsbereich. Sie finden die Verbraucherschlichtungsstellen zum Thema Finanzen mit den konkreten Zuständigkeiten auf der Internetseite des BfJ.  Den Link zur Seite finden Sie im Bereich “Weiterführende Informationen“.  Wenn keine der Verbraucherschlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist, können Sie einen Antrag auf Streitschlichtung bei der BaFin stellen.
 

Die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ist nur möglich, wenn

  • ein ausreichender Antrag gestellt wurde
  • die Schlichtungsstelle für die Streitigkeit zuständig ist
  • wegen derselben Streitigkeit noch kein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle eingereicht oder schon durchgeführt wurde
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags weder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde
  • die Streitigkeit nicht bei einem Gericht eingegangen ist
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien

  • Erforderliche Unterlage/n

    Legen Sie bitte alle zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen bei, wie zum Beispiel

    • Schriftwechsel
    • Vertragsbedingungen
    • Kostenberechnungen

Bevor ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellen.

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin und öffnen Sie das Formular “Schlichtungsantrag“.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus. Dies ist mittels Online-Formular, am Computer oder händisch möglich. Im Formular geben Sie an, was Sie dem Unternehmen vorwerfen und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen wollen.
  • Drucken Sie das Formular gegebenenfalls aus und unterschreiben Sie es.
  • Legen Sie die ergänzenden Unterlagen bei oder laden Sie diese hoch und senden Sie es an die Streitschlichtungsstelle der BaFin. Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Fax oder per Post senden.
  • Nach Eingang des Antrags prüft die BaFin, ob sie in Ihrem Fall für die Streitschlichtung zuständig ist.
    • Ist die BaFin zuständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und Ihre Unterlagen werden geprüft.
    • Ist die BaFin nicht zuständig, werden Sie informiert. Die BaFin leitet gegebenenfalls Ihren Fall an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiter, wenn eine Stelle zugeordnet werden kann.
  • Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme des Streitschlichtungsverfahrens oder eine Ablehnung mit Begründung.
  • Wenn Ihr Schlichtungsantrag zugelassen wird, setzt sich die Schlichtungsstelle der BaFin mit dem Unternehmen in Verbindung, mit dem Sie im Konflikt sind und bittet um Stellungnahme zum Fall.
  • Im besten Fall teilt das Unternehmen dann mit, Ihren Forderungen zu entsprechen und das Schlichtungsverfahren ist beendet.
  • Stimmt das Unternehmen nicht zu, haben Sie die Möglichkeit, sich hierzu ergänzend zu äußern.
  • Liegen der Schlichtungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vor, erarbeitet die Schlichterin oder der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag. Dieser wird beiden Parteien vorgelegt, also Ihnen und dem Unternehmen. Beide Seiten müssen entscheiden, ob sie dem Vorschlag zustimmen.
  • Die Schlichtungsstelle teilt Ihnen das Ergebnis mit. Damit ist das Verfahren beendet.
  • Wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen offen, gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.

Bemerkung: Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Auslagen wie zum Beispiel Porto, Telefongebühren, Kopien oder Anwaltskosten werden aber nicht erstattet. Von den beteiligten Unternehmen erhebt die Schlichtungsstelle grundsätzlich eine Gebühr über EUR 200,00.

  • bei fehlerhaftem Antrag: Die BaFin gibt Ihnen die Möglichkeit, Mängel im Antrag innerhalb von 1 Monat zu korrigieren.
  • Das Unternehmen hat 1 Monat Zeit, zu Ihrem Schlichtungsantrag Stellung zu nehmen.
  • Teilt das Unternehmen mit, Ihrem Antrag nicht zu entsprechen, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von 1 Monat ergänzend zu äußern.
  • Liegt Ihnen der Schlichtungsvorschlag vor, haben Sie 6 Wochen Zeit, der Schlichtungsstelle mitzuteilen, ob Sie diesen annehmen möchten oder nicht.

Sobald der Schlichterin oder dem Schlichter alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, teilt sie oder er dies den Beteiligten mit und erstellt innerhalb von 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag.

Es stehen Ihnen keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einer Schlichterin oder eines Schlichters zur Verfügung.

Wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen jedoch offen, gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.
 

Stand: 03.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen